Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Anspannung und Vermögensaufgabe

Tatsächlich nicht gezogene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten an Vermögenserträgen sind angemessen zu berücksichtigen, wenn sie der Unterhalt fordernde Ehegatte vertretbarerweise hätte ziehen können. Dem Unterhaltsberechtigten ist dabei ein  gewisser Ermessensspielraum einzuräumen. Eine strenge Beurteilung seines wirtschaftlichen Verhaltens erscheint nicht angemessen, zumal die Vermögensverwaltung einer Privatperson nicht ausschließlich nach betriebswirtschaftlich orientierten Gesichtspunkten erfolgt, sondern besonders auch von individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften (Alter, geschäftliche  Erfahrung, Lebenssituation usw) sowie persönlichen Zielsetzungen bestimmt wird.
Die Klägerin übergab die erwähnte Liegenschaft gegen Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechts mit Notariatsakt vom 28.12.2010 der gemeinsamen Tochter. Da diese - in Familienkreisen durchaus übliche - Übergabe zu einem Zeitpunkt stattfand, als die Klägerin (rechtsirrtümlich) keinen Unterhalt vom Beklagten forderte, ist die Ansicht des Berufungsgerichts, dass ihr  unterhaltsrechtlich daraus kein Vorwurf zu machen sei, vertretbar.