Keine Aufrechnung gegen zukünftige Unterhaltsansprüche
Nach § 1439 ABGB findet die Kompensation zwischen einer richtigen und nicht richtigen sowie einer fälligen und noch nicht fälligen Forderung nicht statt. Die gesetzliche Aufrechnung setzt somit die Fälligkeit beider Forderungen, also sowohl der Forderung des Aufrechnenden gegen den Aufrechnungsgegner als auch der Forderung des Aufrechnungsgegners gegen den Aufrechnenden voraus. Vor Fälligkeit beider Forderungen ist die Aufrechenbarkeit grundsätzlich nicht gegeben. Nur für die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll, ist die Fälligkeit dann nicht zu fordern, wenn der Aufrechnende berechtigt ist, vorzeitig zu zahlen.
Bei Aufrechnung im Prozess muss daher die Fälligkeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetreten sein.
Eine Aufrechnung einer fälligen Gegenforderung mit einer nicht fälligen Hauptforderung ist jedoch ohne Zustimmung des Gläubigers unzulässig. Eine Aufrechnungseinrede des Beklagten von fälligen Ansprüchen gegen zukünftig fällig werdenden Unterhalot ist daher schon aus diesem Grund nicht zulässig.