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Ausgleichszulage und Unterhaltsverzicht

Unterhaltsverzichte sind seit 1.1.2000 auch bei einvernehmlichen Scheidungen nicht völlig ungefährlich, da es immerhin den verschuldensunabhängigen Unterhalt gibt. Andererseits gibt es bei einvernehmlichen Scheidungen eben keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Sollte der verzichtende Teil in den nächsten 10 Jahren nach Abgabe des Verzichtes ohnehin noch keinen Pensionsanspruch haben, dürfte der Unterhaltsverzicht nach wie vor unproblematisch sein. 

§ 294 (5) ASVG: Eine Anrechnung nach Abs. 1 erfolgt nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung auf Grund eines Unterhaltsverzichtes nicht erbracht wird und dieser Verzicht spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde.

Achtung: Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 83/2009 aufgehoben. Die Folgen der Aufhebung sind noch nicht ausjudiziert.

Es bleibt daher nur § 294 ASVG in der aktuellen Fassung anzuwenden.

Unterhaltsansprüche und Nettoeinkommen
§ 294
(1) Bei Anwendung des § 292 sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen
(Anm.: lit. a aufgehoben)
(Anm.: lit. b aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 37/2001)
c) die Eltern, sofern sie mit dem Pensionsberechtigten im gemeinsamen Haushalt leben,
gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der lit. c 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. b unterschreitet.
(2) Ist eine der im Abs. 1 angeführten Personen auch gegenüber anderen Angehörigen als dem Pensionsberechtigten unterhaltspflichtig, so ist der nach Abs. 1 in Betracht kommende Hundertsatz des monatlichen Nettoeinkommens für jeden dieser Unterhaltsberechtigten um 2 v. H. zu vermindern.
(3) Eine Zurechnung zum Nettoeinkommen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung, wenn die nach Abs. 1 und 2 berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos oder offenbar unzumutbar ist.
(4) Wenn und solange das Nettoeinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) oder eingetragenen Partners (eingetragenen Partnerin) (§ 292 Abs. 2) nicht nachgewiesen wird, ist es in der Höhe des Dreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§ 45 Abs. 1) anzunehmen.

Eine schuldlos geschiedene Ehegattin, die sich spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag unter teilweisem Verzicht auf den ihr gesetzlich zustehenden höheren Unterhalt vertraglich mit einem niedrigeren Unterhalt begnügt, darf nicht schlechter gestellt werdenf, als eine unter sonst gleichen Bedingungen zur Gänze auf Unterhalt verzichtende Ehegattin. Es ergäbe einen unauflösbaren Wertungswiderspruch, würde der teilweise Verzicht auf Unterhalt im Ausgleichszulagenrecht unbeachtlich bleiben, also zur vollen Pauschalanrechnung des § 294 Abs 1 ASVG führen, der gänzliche Verzicht auf Unterhalt hingegen nach § 294 Abs 5 ASVG jede Anrechnung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen ausschließen. Die Bestimmung des § 294 Abs 5 ASVG ist daher verfassungskonform so auszulegen, daß eine Anrechnung nach § 294 Abs 1 ASVG auch dann nicht erfolgt, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung zumindest in Höhe des sich aus § 294 Abs 1 ASVG ergebenden Pauschalbetrages auf Grund der Vereinbarung eines niedrigeren Unterhalts und des darin zu erblickenden teilweisen Unterhaltsverzichts nicht erbracht wird und diese - den teilweisen Verzicht enthaltende - Vereinbarung spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde (OGH 1998/10/13, 10 ObS 275/98h).

Eine Anrechnung nach § 294 Abs 1 ASVG erfolgt auch dann nicht, wenn die Ehe aus dem Verschulden des anderen Ehegatten geschieden wurde, eine Unterhaltsleistung aus dieser Scheidung zumindest in Höhe des sich aus § 294 Abs 1 ASVG ergebenden Pauschalbetrages auf Grund der Vereinbarung eines niedrigeren Unterhalts und des darin zu erblickenden teilweisen Unterhaltsverzichts nicht erbracht wird und diese - den teilweisen Verzicht enthaltende - Vereinbarung spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag abgegeben wurde. Ist der (teilweise) Unterhaltsverzicht innerhalb der 10-Jahresfrist vor dem Stichtag im Sinn des § 294 Abs 5 ASVG erfolgt, ist dieser Unterhaltsverzicht dem Sozialversicherungsträger gegenüber wirkungslos ist (OGH 1999/08/31, 10 ObS 167/99b).

Unterhaltsverzicht nach Ehescheidung:

Es gilt das gleiche wie oben.