Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Böswilliges Verlassen, Aufhebung der Lebensgemeinschaft und Unterhaltsanspruch

Eine Unterhaltsverwirkung bei aufrechter Ehe ist nur nach Maßgabe des § 94 (2) ABGB möglich, dahingehend, dass die Geltendmachung des Unterhaltes geradezu einen Rechtsmissbrauch darstellen würde. Unter diesem Aspekt ist auch die Unterhaltsverwirkung bei böswilligem Verlassen zu beurteilen.

Der Anspruch eines Ehegatten auf Unterhalt nach Aufhebung des gemeinsamen Haushalts wird durch Rechtsmissbrauch vernichtet, er erlischt, es tritt somit gänzlicher Verlust des Unterhaltsanspruchs ein.  Für die Annahme, der solchermaßen vernichtete bzw. erloschene Anspruch könnte - bei geänderten Verhältnissen - wieder aufleben, mangelt es an jeder rechtlichen Grundlage.

Beweis- bzw. bescheinigungspflichtig für eine Unterhaltsverwirkung ist der unterhaltspflichtige Ehegatte.