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Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche

Die Aufrechenbarkeit einer Gegenforderung eines Unterhaltspflichtigen gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung ist nur so weit gegeben, als diese Unterhaltsforderung pfändbar ist oder einer der Ausnahmefälle des § 293 Abs 3 EO vorliegt.

Nach der EO-Novelle 1991 sind gesetzliche Unterhaltsleistung beschränkt pfändbare Forderungen nach § 290a Abs 1 Z 10 EO. Demgemäss ist die Aufrechnung gegen eine gesetzliche Unterhaltsforderung nur gegen ihren pfändbaren Teil unbeschränkt zulässig, gegen ihren unpfändbaren Teil dagegen nur dann, wenn eine der Voraussetzungen des § 293 Abs 3 EO erfüllt sein sollte.

Für die Frage der unbeschränkten Aufrechenbarkeit nach § 293 Abs 3 EO ist demnach maßgebend, ob die Unterhaltsforderung, gegen die der Unterhaltspflichtige mit seiner Gegenforderung aufrechnen will, pfändbar ist. Gemäß § 290a Abs 1 Z 10 EO darf eine gesetzliche Unterhaltsforderung nur nach Maßgabe des § 291a EO oder des § 291b EO gepfändet werden. Hiebei kommt es nicht allein auf die Höhe der gesetzlichen Unterhaltsforderung der Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten. Nach den in § 292 EO normierten Grundsätzen der Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte sind vielmehr auch die sonstigen Einkünfte der Unterhaltsberechtigten berücksichtigen.

§ 290a EO 02.01.2017 bis 30.06.2021

Beschränkt pfändbare Forderungen

EO § 290a
(1) Forderungen auf folgende Leistungen dürfen nur nach Maßgabe des § 291a oder des § 291b gepfändet werden:
1. Einkünfte aus einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis und die gesetzlichen Leistungen an Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstleistende;
2. sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen;
3. Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beanspruchen kann;
4. Ruhe-, Versorgungs- und andere Bezüge für frühere Arbeitsleistungen, wie zB die Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich der Ausgleichszulagen und die gesetzlichen Leistungen an Kleinrentner;
5. gesetzliche Leistungen und satzungsgemäße Mehrleistungen, die aus Anlaß einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren sind und Entgeltersatzfunktion haben, insbesondere solche der Sozialversicherung; das sind vor allem
a) Versehrtenrente,
b) Versehrtengeld,
c) Übergangsrente,
d) Übergangsgeld,
e) Familien- und Taggeld,
f) Krankengeld,
g) Rehabilitationsgeld;
6. Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft, insbesondere das Wochengeld und die Betriebshilfe, sowie das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz;
7. Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit zu gewähren sind, wie das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, die Überbrückungshilfe und die erweiterte Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, das Weiterbildungsgeld sowie die Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz;
8. Beihilfen des Arbeitsmarktservice, die zur Deckung des Lebensunterhalts gewährt werden;
9. wiederkehrende Leistungen aus Versicherungsverträgen, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind;
10. gesetzliche Unterhaltsleistungen;
11. wiederkehrende Leistungen, die auf Grund eines Ausgedingsvertrags oder eines Unterhaltszwecken dienenden Leibrentenvertrags zu gewähren sind;
12. Leistungen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, für Verdienstentgang, zur Sicherung des Lebensunterhalts und an die Hinterbliebenen für entgangenen Unterhalt, die wegen Tötung, Körperverletzung, Gesundheitsschädigung oder Krankheit zu gewähren sind, insbesondere Schadenersatzrenten.
(2) Die Pfändung der in Abs. 1 genannten Leistungen umfaßt alle Beträge, die im Rahmen des der gepfändeten Forderung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses geleistet werden; insbesondere umfassen die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Leistungen alle Vorteile aus diesen Tätigkeiten ohne Rücksicht auf ihre Benennung und Berechnungsart.
(3) Gesetzliche Ansprüche auf Vorschüsse sowie der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt sind wie die Leistungen, für die der Vorschuß gewährt wird, pfändbar.

§ 293 EO 01.03.1992 bis 30.06.2021

Zwingendes Recht

EO § 293

(1) Die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Jede diesen Vorschriften widersprechende Verfügung durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeschäft ist ohne rechtliche Wirkung.
(3) Die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung ist, abgesehen von den Fällen, wo nach bereits bestehenden Vorschriften Abzüge ohne Beschränkung auf den der Exekution unterliegenden Teil gestattet sind, nur zulässig zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhange stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schade vorsätzlich zugefügt wurde.
(4) Ein Übereinkommen, wodurch eine Forderung bei ihrer Begründung oder später die Eigenschaft einer Forderung anderer Art beigelegt wird, um sie ganz oder teilweise der Exekution oder der Veranschlagung bei Berechnung des der Exekution unterliegenden Teiles von Gesamtbezügen zu entziehen, ist ohne rechtliche Wirkung.