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Seite angelegt am: 12.09.2020 ; Letzte Bearbeitung: 12.09.2020

Anspannung und Zumutbarkeit

Der Unterhaltsberechtigte hat seine Arbeitskraft nur insoweit für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen, als dies nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar erscheint.