Zum Hauptinhalt springen Skip to page footer

Auswirkungen eines Unterhaltsverzichts

Unterhaltsrechtliche Folgen:

Der Unterhaltsverzicht bedeutet, dass Sie danach keinen wie immer gearteten Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten haben, auch nicht im Fall

  • der Arbeitslosigkeit
  • der Krankheit
  • Erwerbsunfähigkeit nach einem Unfall etc.
  • der (auch unverschuldeten) Not

nur im Falle der unverschuldeten Not, kann das Gericht in Zukunft zur Auffassung kommen, dass das Beharren durch den geschiedenen Ehegatten auf dem Unterhaltsverzicht sittenwidrig sein kann. Dies wurde allerdings bisher nur in einem einzigen Fall so judiziert. Not liegt allerdings nur dann vor, wenn Sie weniger als den Ausgleichszulagenrichtsatz verdienen können. Weiters wäre bei Beurteilung der Frage, ob Not vorliegt, auch das Vermögen zu berücksichtigen, das Sie im Zuge der Scheidung erhalten bzw. behalten haben.

Dann wäre zu überprüfen,

* welchen Unterhaltsanspruch Sie im Falle einer strittigen Scheidung gehabt hätten.
* ob verschuldensunabhäniger Unterhalt nach § 68a EheG zusteht

Anmerkung: Wenn der Fall der Not wieder vorbei ist, lebt die Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts aber wieder auf.

Pensionsrechtliche Folgen:

Auf den eigenen Pensionsanspruch hat der Unterhaltsverzicht keine Auswirkung.

Durch den Unterhaltsverzicht haben Sie keinen Witwenpensionsanspruch, wenn Ihr geschiedener Gatte / ihre geschiedene Gattin sterben sollte.

Im Fall eines befristeten Unterhaltsanspruches haben Sie einen Witwenpensionsanspruch maximal in Höhe des bezahlten / vereinbarten Unterhaltes. Wenn dieser höher liegt als die höchstmögliche Witwenpension nur in Höhe der Höchstpension. Die Befristung des Unterhaltsanspruchs bewirkt aber auch die gleichlaufende Befristung des Pensionsanspruches.

§ 258 ASVG ab 01.08.1998

Witwen(Witwer)pension

ASVG § 258
(1) Anspruch auf
1. Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten;
2. Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin.
(2) Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),
1. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
2. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, daß
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;
3. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.
Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254 Abs. 1 Z 1 und 255 Abs. 3 als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.
(3) Abs. 2 gilt nicht,
1. wenn in der Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;
2. wenn die Ehe vor dem 12. Juni 1949 geschlossen worden ist;
3. wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat.