Auswirkungen eines Unterhaltsverzichts
Unterhaltsrechtliche Folgen:
Der Unterhaltsverzicht bedeutet, dass Sie danach keinen wie immer gearteten Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten haben, auch nicht im Fall
- der Arbeitslosigkeit
- der Krankheit
- Erwerbsunfähigkeit nach einem Unfall etc.
- der (auch unverschuldeten) Not
nur im Falle der unverschuldeten Not, kann das Gericht in Zukunft zur Auffassung kommen, dass das Beharren durch den geschiedenen Ehegatten auf dem Unterhaltsverzicht sittenwidrig sein kann. Dies wurde allerdings bisher nur in einem einzigen Fall so judiziert. Not liegt allerdings nur dann vor, wenn Sie weniger als den Ausgleichszulagenrichtsatz verdienen können. Weiters wäre bei Beurteilung der Frage, ob Not vorliegt, auch das Vermögen zu berücksichtigen, das Sie im Zuge der Scheidung erhalten bzw. behalten haben.
Dann wäre zu überprüfen,
* welchen Unterhaltsanspruch Sie im Falle einer strittigen Scheidung gehabt hätten.
* ob verschuldensunabhäniger Unterhalt nach § 68a EheG zusteht
Anmerkung: Wenn der Fall der Not wieder vorbei ist, lebt die Wirksamkeit des Unterhaltsverzichts aber wieder auf.
Pensionsrechtliche Folgen:
Auf den eigenen Pensionsanspruch hat der Unterhaltsverzicht keine Auswirkung.
Durch den Unterhaltsverzicht haben Sie keinen Witwenpensionsanspruch, wenn Ihr geschiedener Gatte / ihre geschiedene Gattin sterben sollte.
Im Fall eines befristeten Unterhaltsanspruches haben Sie einen Witwenpensionsanspruch maximal in Höhe des bezahlten / vereinbarten Unterhaltes. Wenn dieser höher liegt als die höchstmögliche Witwenpension nur in Höhe der Höchstpension. Die Befristung des Unterhaltsanspruchs bewirkt aber auch die gleichlaufende Befristung des Pensionsanspruches.