Seite angelegt am: 22.08.2020
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Letze Bearbeitung:
22.08.2020
Anspannung und Unterhalt für die Vergangenheit; Verhalten der UhBer
Bei der Beurteilung, ob der Anspannungsgrundsatz bei einer nach § 66 EheG Unterhaltsberechtigten zum Tragen kommt, ist auch deren Verhalten in den Vorzeiträumen jedenfalls dann beachtlich, wenn sie sich die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs vorbehalten hat.