Seite angelegt am: 12.12.2006
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Letze Bearbeitung:
31.07.2020
Pauschalzahlungen (Aufteilung) bei mehreren Unterhaltsgläubigern
Wenn ohne nähere Widmung für mehrere Unterhaltsberechtigte Unterhaltszahlungen geleistet werden, sind diese nach Kopfteilen aufzuteilen seien, wobei dies dort seine Grenze finde, wo die Kopfquote den konkreten Unterhaltsanspruch übersteigen würde und es daher nur bei wesentlich unterschiedlicher Höhe mehrerer Unterhaltspflichten zu einer verhältnismäßigen Anrechnung komme.
Nicht ausdrücklich gewidmete Unterhaltszahlungen sind im Zweifel nach Köpfen aufzuteilen.