vereinbarte Ausbildungsunterstützung
Sie haben eine Gestaltungsvereinbarung im Sinne des § 91 EheG dahingehend getroffen, dass jeder von Ihnen seine Ausbildung absolviert, um nachher in seinem Beruf arbeiten zu können. Dies impliziert unzweifelhaft, dass Ihn der andere dabei auch in finanzieller Hinsicht unterstützen soll. Dass sich beide damit lediglich zu einer einfachen Lebensführung verpflichtet haben, kann hieraus nicht abgeleitet werden. Dass die unterhaltsberechtigte Antragstellerin nach Beendigung ihres Psychologiestudiums an der Australischen Universität dieses nicht bereits 2017 in Österreich nostrifizieren lassen hat und damit nicht in ihrem angestrengten Beruf als Psychologin arbeiten konnte, war ihren fehlenden Deutschkenntnissen und fehlenden Zusatzausbildungen sowie die Aufnahme einer Tätigkeit als „English Assistant“ dem Umstand geschuldet, dass sie ihr Leben finanzieren musste. Allein in der Aufnahme dieser Tätigkeit kann jedenfalls kein konkludentes Abgehen von der bisherigen Gestaltungsvereinbarung, dass jeder seine Berufsausbildung beenden können soll, um nachher in dem angestrengten Beruf zu arbeiten, erblickt werden. Lediglich der gemeinsame Lebensplanung nach dem Ende des Studiums im Australien in einem englischsprachigen Land zu leben und dort dem erlernten Beruf nachzugehen, kann mit der Rückkehr der Antragstellerin nach Österreich im Jahr 2016 und dem Verbleib beider Eheleute in Österreich bis dato als konkret aufgegeben erachtet werden. Wenn wie hier der eine Ehegatte nach der Eheschließung seine Berufsausbildung wie von beiden geplant durch Erlernen der deutschen Sprache und Nostrifikation des ausländischen Studiums in Österreich beenden und in dem angestrengten Beruf tätig werden konnte und die Gründe dafür in der Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft gelegen sind, weil die Antragstellerin nach Beendigung ihres Studiums an der Australischen Universität die Vollzeittätigkeit ab 2017 im Kindergarten nur aufnahm, um auf diese Weise ihr Leben zu finanzieren, ist dies sehr wohl vom anderen Ehegatten, der sowohl seine Berufsausbildung beenden konnte und in dem angestrengten Berufsfeld tätig ist, mitzutragen und hat diese Antragsteller bei der nunmehr beabsichtigten Beendigung ihrer Ausbildung zu unterstützen.