Parkplatzgebühr
Ist der Dienstnehmer aufgrund der schwierigen Parkplatzsituation am Dienstort auf die Benützung des Parkplatzes des Dienstgebers angewiesen, ist eine vom Dienstgeber in Abzug gebrachte Parkplatzgebühr von der UBGR abzuziehen.
Anmerkung: Es ist darauf zu achten, ob ein Sachbezug angesetzt wird (dann ist nur der Sachbezug netto abzuziehen) oder ob es sich um einen wirklichen Kostenbeitrag des Dienstnehmers handelt, der vom Netotbezug abgezogen wird. Da der Sachbezugswert nach der Sachbezugswerteverordnung nur € 14,53 monatlich beträgt, würde der OGH diese Frage wohl unter der Überschrift "Unterhalt wird bemessen, nicht berechnet" kaum einer inhaltlichen Erledigung zuführen.
§ 4a Sachbezugswerteverordnung ab 01.12.2001
Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz-Abstell- oder Garagenplatzes
Sachbezugswerteverordnung § 4a
(1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, das von ihm für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte genutzte Kraftfahrzeug während der Arbeitszeit in Bereichen, die einer Parkraumbewirtschaftung unterliegen, auf einem Abstell- oder Garagenplatz des Arbeitgebers zu parken, ist ein Sachbezug von 14,53 Euro monatlich anzusetzen.
(2) Abs. 1 ist sowohl bei arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeugen als auch bei arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugen, für die ein Sachbezug gemäß § 4 der Verordnung anzusetzen ist, anzuwenden.
(3) Parkraumbewirtschaftung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen für einen bestimmten Zeitraum gebührenpflichtig ist.