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pflegschaftsgerichtliche Genehmigung für Unterhaltsanträge besachwalteter vj. Kinder

Ein mit der Antragstellung zwingend verbundenes Kostenersatzrisiko und die konkrete Gefahr einer finanziellen Belastung des Betroffenen indizieren, dass die Einbringung des gegenständlichen Antrags nicht mehr zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört, der durch üblicherweise im Rahmen gewöhnlicher Vermögensverwaltung anfallende Angelegenheiten definiert wird, zumal als maßgebliche Kriterien bei der Beurteilung neben Art und Umfang der Verwaltung immer das damit verbundene wirtschaftliche Risiko sowie die Frage der Vorläufigkeit oder Endgültigkeit einer Maßnahme und ihre Dauer zu berücksichtigen sind.

Hier macht der Sachwalter für den längst volljährigen Antragsteller, der keiner Beschäftigung nachgeht und seine psychische Erkrankung nicht therapieren lässt, nicht nur laufenden Unterhalt, sondern auch erheblichen Unterhaltsrückstand geltend. Gemäß § 101 Abs 1 AußStrG gilt hier aufgrund des 5.000 EUR übersteigenden Streitwerts relative Anwaltspflicht. Ein Kostenersatz findet gemäß § 101 Abs 2 AußStrG nur im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines mj Kindes nicht statt, während im Verfahren über Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder Kostenersatzpflicht nach den allgemeinen Bestimmungen des § 78 AußStrG besteht. Von einer bloßen „Bagatellangelegenheit“, die nach der Rechtsprechung zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und daher keiner Genehmigung bedarf, kann hier nicht mehr die Rede sein.

Der Antrag bedarf daher einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung.