Pflegeausbildungszuschuss
Das Gesetz ordnet in § 3 Abs 2 PAusbZG somit ausdrücklich an, dass der Pflegeausbildungszuschuss allgemein nicht als Einkommen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen gilt und dies auch für landesgesetzliche Bestimmungen vorzusehen ist. Nach § 231 Abs 3 ABGB mindert sich der Anspruch auf Unterhalt insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist. Der Begriff „Einkünfte“ in dieser Bestimmung ist ein Synonym für „Einkommen“. Die in Rede stehende gesetzliche Anordnung im PAusbZG erfasst damit auch die bundesgesetzliche Vorschrift des § 231 Abs 3 ABGB. Damit liegt eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung vor, nach der der Pflegeausbildungszuschuss an eine unterhaltsberechtigte Person nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen ist.
§ 3 PAusbZG ab 07.12.2022
Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse
PAusbZG § 3
(1) Die Zweckzuschüsse gemäß § 2 sind, sofern nicht bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz – AlVG, BGBl. Nr. 609/1977
, oder dem Arbeitsmarktservicegesetz – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, bezogen wird, zu verwenden:
1. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro für die Ausbildungsdauer an Auszubildende zu Berufen nach dem GuKG sowie nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B - VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe,
BGBl. I Nr. 55/2005,
2. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag für die Dauer der zu absolvierenden Pflichtpraktika in Höhe von 600 Euro an Schülerinnen bzw. Schüler im Rahmen des berufsbildenden Schulwesens zu Berufen nach dem GuKG.
(2) Der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 1 ist von allen bundesgesetzlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955
, befreit und gilt nicht als Einkommen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für vergleichbare Leistungen der Länder für Auszubildende zu Berufen nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, sofern diese nicht bereits nach Abs. 1 erfasst sind. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass ein derartiger Ausbildungsbeitrag nicht als Einkommen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen gilt.
(3) Darüber hinaus können ab dem Jahr 2023 die verbleibenden Mittel für folgende Maßnahmen verwendet werden:
1. Ersatz des Entfalls von Schulgeldern für Auszubildende zu den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen und zur Diplom- oder Fach-Sozialbetreuerin bzw. zum Diplom- oder Fach-Sozialbetreuer mit den Schwerpunkten Altenarbeit, Familienarbeit, Behindertenarbeit und Behindertenbegleitung nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe,
2. Ausbildung zu Lehrenden für Gesundheits- und Krankenpflege sowie
3. sonstige Maßnahmen zur Attraktivierung der Ausbildung für Auszubildende zu den Gesundh