Parteistellung im Verfahren auf pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
Gerichtliche Vergleiche betreffend Unterhalt von mj. Kindern, die vor dem 01.02.2013 noch nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurden, treten mit 01.02.2013 automatisch in das Stadium der Rechswirksamkeit, da das Erfordernis der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung auch für Altfälle entfallen ist.
Nur überwiegend rechtshistorisch interessant:
Dem ehelichen Vater steht daher auch kein Recht zu, die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des von ihm geschlossenen Unterhaltsvergleichs mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen (OGH 1978/04/06, 6 Ob 568/78).
Die Rechtsprechung verweigert dem Vater eine Beteiligtenstellung im Genehmigungsverfahren nur insoweit, als er als Vertragspartner der Kinder anzusehen ist. (T4); Beisatz: Gegen die Versagung der Genehmigung eines Scheidungsfolgenvergleichs steht jedem Elternteil das Rekursrecht zu. (Gegenständlich: Obsorgevereinbarung und Pauschalvereinbarung zwischen den Kindeseltern über die Unterhaltsansprüche des Kindes).
Die Parteistellung im Verfahren über eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung ist auf den Pflegebefohlenen beschränkt.