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Privatentnahmen des Unterhaltsberechtigten

Privatentnahmen der Unterhaltsberechtigten, die (dauernd) keine Deckung im Erfolg des von ihr geführten Unternehmens finden, kommen dem Unterhaltsverpflichteten nicht als unterhaltsmindernd zugute.

Anmerkung: bemerkenswert die unterschiedliche Behandlung siehe Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterPrivatentnahmen des Unterhaltspflichtigen.

Praxistipp: Manche Gerichte haben erstaunliche unterhaltsmaximierende Praktiken. Selbstverständlich darf auch bei den Privatentnahmen auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abgestellt werden. Gerne wird für jedes Jahr der höhere Betrag genommen (Entnahmen oder wirtschaftlicher Gewinn). Tatsächlich darf nur der höhere Durchschnitt genommen werden.
Weiters wäre darauf zu achten, das man natürlich nicht auf eine hohe Privatentnahme angespannt werden kann, daher wird für den zukünftigen Unterhalt möglicherweise überhaupt nicht auf die bisherigen Privatentnahmen Bedacht genommen werden dürfen.