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Privatentnahmen und GmbH-Gesellschafter

Die Rsp zu "Privatentnahmen" ist auf GmbH-Gesellschafter, die auch Geschäftsführer sind, nur insofern nicht direkt übertragbar, als "Privatentnahmen" durch einen GmbH-Gesellschafter begrifflich nicht möglich sind, weil nach Maßgabe des gesellschafts- bzw steuerrechtl Trennungsprinzips einerseits der uhpfl Gesellschaftergeschäftsführer und andererseits die GmbH als juristische Person jew eigene, voneinander unabhängige Rechtspersönlichkeiten sind. Werden Geldbeträge vom Gesellschafter entnommen bzw für den Gesellschafter überwiesen, liegen also bloß Forderungen der GmbH gegenüber ihrem Gesellschafter vor.

Ublicherweise werden Gesellschafterverrechnungskonten geführt. Liegt ein Aktivsaldo, also eine Forderung der GmbH vor, muss diese Forderung fremdüblich verzinst werden, sonst geht die Finanzverwaltung von einer "verdeckten (Gewinn-) Ausschüttung" aus. UhPfl Gesellschaftergeschäftsführer, die qualifizierte (mehr als 25%) Gesellschaftsanteile an einer GmbH haben, haben ihre Geschäftsführerbezüge also einerseits als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern und können darüber hinaus Betriebsausgaben geltend machen. Darüber hinaus können aber uhpfl Gesellschaftergeschäftsführer über allfällige Gesellschafterverrechnungskonten weitere Zuflüsse von der GmbH erhalten haben. Ein Gesellschaftergeschäftsführer kann daher _ auch wenn er Alleingesellschafter ist - aus de:.; GmbH keine "Privatentnahmen" im eigentlichen Sinn tätigen, dennoch ist es in der Praxis aber nicht unüblich, dass Gesellschaftergeschäftsführer über Gesellschafterverrechnungskonten von der GmbH Geldbeträge oder geldwerte Vorteile erlangen ("Quasi-Entnahmen"), sodass vom Geschäftsführer privat veranlasste, aber von der GmbH getragene Aufwendungen bei ordnungsgemäßer Verbuchung auf dem Verrechnungskonto des Gesellschaftergeschäftsführers erfasst werden.

Die auf einem derartigen Verrechnungskonto angesammelten Beträge stellen aufgrund des Trennungsprinzips dann eine Verbindlichkeit (Schuld) des Gesellschaftergeschäftsführers gegenüber der GmbH dar. Die entsprechende Forderung aus der Sicht der GmbH unterscheidet sich grds auch nicht von anderen Forderungen. So hat die GmbH gegenüber dem Gesellschaftergeschäftsführer auch einen Anspruch auf Verzinsung des offenen Betrags auf dem Verrechnungskonto und der Gesellschaftergeschäftsführer hat grds eine Rückzahlungsverpflichtung in voller Höhe. Nachdem es unrecht! jedoch auf die tatsächliche .Verfügbarkeit von Mitteln ankommt und ein uhpfl Gesellschaftergeschäftsführer bei einem ausreichend beherrschenden Einfluss auf die GmbH die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber hat, welches Einkommen er (offiziell) als Geschäftsführer bezieht und welche Mittel ihm aus "Entnahmen" zusätzlich zur Verfügung stehen (über ein Verrechnungskonto), um mit beiden Bezügen seine Lebensführung zu bestreiten (tatsächlich wirtschaftliche Entnahme), würde man bei bloßer Berücksichtigung. des Geschäftsführerbezugs zu dem uhrechtl unsachlichen Ergebnis gelangen, dass der UhBer seine Ansprüche an den künstlich niedrig gehaltenen (offiziellen) Einkünften (Geschäftsführerbezüge, Gewinnausschüttungen) bemessen müsste, während der UhPfl ein tatsächlich verfügbares, höheres Einkommen (Bezüge + Verrechnungskonto ) bezieht, somit also nicht nur die Geschäftsführerbezüge, sondern auch die von einem GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer über Verrechungskonten bezogene Gelder als Zuflusse in dessen UBGr einzubeziehen sind . Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich bei den vom UhPfl aus der GmbH getätigten Entnahmen, welche auf seinem Verrechnungskonto verzinst verbucht wurden, tatsächlich um bloße Entnahmen und' nicht um "verdeckte Ausschüttungen (§ 82 GmbHG) handelt. Liegt diese Voraussetzung vor, sind diese Entnahme der UBGr "brutto für netto“ neben dem Geschäftsführerbezug hinzuzurechnen.