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Privatentnahmen und Sonderbedarf des UhPfl

Entnahmen des selbständig erwerbstätigen UhPfl zur Deckung eines eigenen berechtigten Sonderbedarfs (zB Kosten einer Zahnsanierung) sind nicht in die UBGR einzubeziehen. Selbst wenn die Entnahmen des UhPfl als UBGR herangezogen werden, sind nur solche Entnahmen relevant, die sicha uf die vom UhPfl gewählte private Lebensführung auswirken. Die Rechtsansicht, dass idS bei den Entnahmen zu differenzieren sei und eine Entnahme etwa zur Deckung eines berechtigten Sonderbedarfs des UhPfl nicht in die UBGR einbezogen werden könne, weil sie keine Auswirkung auf die private Lebensführung zeitigt, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.