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Eigeneinkommen aus Pflichtpraktikum

Einkünfte des unterhaltsberechtigten Kinders aus einem Pflichtpraktikum sind bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen in Anschlag zu bringen. Dabei ist es unwesentlich, ob das Kind das Pflichtpraktikum in der unterrichtsfreien Zeit (Ferien) “en bloc” als “Ferialpraktikum” oder während der Zeit des Schuljahres absolviert.