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Ein Unterhaltsberechtigter r hat keinen Anspruch auf Doppelversorgung, weshalb das vom Antragsteller bezogene Pflegegeld dann als Eigeneinkommen anzusehen wäre, wenn dieser im Pflege- und Betreuungszentrum gänzlich versorgt ist. Aufgrund der Unterbringung des Antragstellers auf Kosten des SHT in einem Pflegeheim gehen ohne diese 80% des Pflegegelds auf den Kostenträger über, sodass dem Antragsteller nur 20% verbleiben. Diese 20% benötigt der Antragsteller aber, um seine nicht vom Pflegeheim abgedeckten Bedürfnisse finanzieren zu können, wie beispielsweise Ausgaben für Lokopädie, Physiotherapie, Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk, Pflegeprodukte, Fußpflege oder Friseurbesuche, sodass auch die dem Antragsteller verbleibenden 20% des Pflegegelds nicht als Eigeneinkommen zu werten sind.