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Pflegeregress und Unterhalt

Vom Verbot des Pflegeregresses nach § 330a ASVG ist nicht die Verpflichtung der Eltern eines nach dem K-KJHG im Rahmen der vollen Erziehung untergebrachten Kindes umfasst, dem Land die Kosten der vollen Erziehung, soweit durch diese Leistungen der Unterhalt tatsächlich gewährt wurde, zu ersetzen.

§ 330a ASVG ab 01.01.2018

ABSCHNITT IIa
Verbot des Pflegeregresses

ASVG § 330a
(Verfassungsbestimmung) Ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmer/inne/n im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten ist unzulässig.