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Privatkonkurs - Einfluss auf Unterhaltsverfahren

Das Verfahren über den Unterhaltsherabsetzungsantrag des unterhaltspflichtigen Elternteils wird durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Elternteils, dem die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht gemäß § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG unterbrochen. Der Grundsatz, dass auch das Schuldenregulierungsverfahren als Konkursverfahren verfahrensunterbrechende Wirkung entfaltet, gilt bei Eigenverwaltung des Schuldners nämlich immer nur dann, wenn die Prozessführungsbefugnis des Schuldners durch die Notwendigkeit der Einholung einer gerichtlichen Genehmigung nach §187 Abs1 Z3 KO eingeschränkt ist. Einer solchen Genehmigung bedarf die Kindesmutter im konkreten Fall jedoch nicht, weil gemäß § 101 Abs2 AußStrG im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz stattfindet und daher das Argument, auch bei Passivprozessen bedürfe der Schuldner wegen der Kostenfolgen der gerichtlichen Genehmigung, hier nicht schlagend ist.