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Pflegewechsel und geänderte Umstände

Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleichs bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll, oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab. Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar. Eine solche Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht lässt sich hier aber nicht erkennen: Selbst wenn man unterstellt, dass die Einkommensverhältnisse des Vaters - allenfalls schlüssig - Bestandteil der Vergleichsgrundlage geworden sind, ist die - ergänzende - Vertragsauslegung des Rekursgerichts jedenfalls vertretbar, wonach die Relationen nur so lange gelten sollten, als der Vater alleine geldunterhaltspflichtig war, von den Vergleichsparteien aber nicht beabsichtigt war, diese Relation auch für den Fall aufrecht zu erhalten, dass die Mutter den vollen gesetzlichen Unterhalt für eines der Kinder in Geld erbringen müsste.

Anmerkung: Ein nicht seltener Fall. Vereinbarungen, ohne dass man an einen Wechsel eines Kindes zum anderen Elternteil denkt. zB hält der Vater die Mutter schad- und klaglos (über Jahre). Kind wechselt zur Mutter, Vater muss nun vollen Unterhalt zahlen. Gegenständlioch hat es der Vater überzogen. Er wollte deutlich unter dem üblichen Unterhalt zahlen, die Mutter aber auf den vollen Unterhalt in Anspruch nehmen.