Seite angelegt am: 18.12.2021
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Letzte Bearbeitung:
18.12.2021
Bauherrenmodell im Aufteilungsverfahren
Dass es bei dem im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigenden Wert von Liegenschaftsanteilen, die im Rahmen eines „Bauherrenmodells“ erworben wurden, – wie auch sonst bei Liegenschaftsanteilen – auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz abzüglich der konnexen Schulden ankommt und bei den Schulden grundsätzlich auf den im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft offenen Kreditsaldo, nicht aber darauf, welche Zahlungen – während der ehelichen Gemeinschaft – für den Erwerb, für Sanierungen oder bei Bedienung des Kredits geleistet wurden, wurde vom Fachsenat bereits geklärt.