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Seite angelegt am: 28.04.2022 ; Letzte Bearbeitung: 28.04.2022

Laufende Betriebskosten

Wurde der Antragstellerin nicht nur der gesamte in der ehelichen Wohnung befindliche Hausrat zugewiesen, sondern ihr auch das lebenslängliche höchstpersönliche dingliche Wohnrecht an der aus Mitteln des Antragsgegners noch vor der Eheschließung erworbenen Eigentumswohnung eingeräumt, würde es keineswegs der Billigkeit entsprechen, den Antragsgegner darüber hinaus noch zu verpflichten, sowohl die Darlehensrückzahlungen aus eigenen zu tragen als auch die laufenden Betriebskosten, Verwaltungskosten und den Instandhaltungskostenbeitrag weiterhin zu bezahlen. Die Bezahlung dieser laufenden Kosten stellt keineswegs eine Ausgleichszahlung für die Einräumung des Wohnrechtes dar, sondern sind letzten Endes immer vom jeweiligen Benützer der Wohnung zu tragen.