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Seite angelegt am: 18.11.2017 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Beiträge von Freunden zur Vermögensbildung

Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens durch Leistungen von Verwandten eines Teils sind, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider Ehegatten erfolgte, bei der Aufteilung als Beitrag des Ehegatten, mit dem der Leistende verwandt ist, anzusehen. Solche Arbeitsleistungen sind im Aufteilungsverfahren den von dritter Seite geschenkten Sachen gleichzuhalten. Für sie und Leistungen von Freunden eines Teils gelten dieselben Grundsätze.