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Seite angelegt am: 28.04.2022 ; Letzte Bearbeitung: 28.04.2022

Billigkeit der Ausgleichszahlung idR nicht revisibel

Ob die von den Vorinstanzen auferlegte Ausgleichszahlung dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, richtet sich nach den Umständen des jeweils zu beurteilenden Einzelfalles, denen, außer bei grober Fehlbeurteilung, keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt.