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Seite angelegt am: 13.05.2013 ; Letzte Bearbeitung: 28.07.2021

Beitrag - Definition

Beitrag ist primär jede unmittelbare Vermögensleistung in Form von Arbeits-, Sachmittel und Kapitaleinsatz, deren Umfang sich primär am Einkommen der Ehegatten orientiert; als Beitrag gelten auch die Haushaltsführung und die Betreuung im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder der Ehegatten.

Ein Beitrag kann sowohl aktives Verhalten durch Erzielung von Einkünften, sonstige Bereitstellung von Mitteln, Erbringung von Arbeitsleistungen als auch passives Verhalten durch sparsame Lebensführung und Konsumverzicht sein.

Die Mitwirkung im Erwerb des anderen (und damit die Arbeitsleistung für das Unternehmen des anderen) ist – soweit sie nicht anders abgegolten wurde (vgl § 98 ABGB) – ebenso wie „mittelbare Beitragsleistungen“ durch Haushaltsführung, Kindererziehung und Pflegeleistungen bei der Festlegung des Aufteilungsschlüssels nach § 83 EheG zu berücksichtigen und nicht von § 91 Abs 2 leg cit erfasst.

§ 83 EheG ab 01.07.1978

Aufteilungsgrundsätze

EheG § 83
(
1) Die Aufteilung ist nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen; weiter auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen, soweit sie nicht ohnedies nach § 81 in Anschlag zu bringen sind.
(2) Als Beitrag sind auch die Leistung des Unterhalts, die Mitwirkung im Erwerb, soweit sie nicht anders abgegolten worden ist, die Führung des gemeinsamen Haushalts, die Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder und jeder sonstige eheliche Beistand zu werten.