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Seite angelegt am: 30.09.2023 ; Letzte Bearbeitung: 30.09.2023

Keine getrennte Bewertung von eingebrachter Liegenschaft und Haus

Sämtliche genannten Finanzierungsbeiträge wurden von den Ehegatten für die Errichtung des als Ehewohnung dienenden Hauses auf dem (kurz zuvor) zu diesem Zweck erworbenen Baugrund verwendet. Sowohl die Anschaffung des Grundstücks als auch der darauf erfolgte Hausbau beruhten auf dem Entschluss der Ehegatten, das angestrebte Bauprojekt zur Schaffung eines ehelichen Eigenheims gemeinsam durchzuführen und zu finanzieren. Die Entscheidung, welcher Teil des dafür zur Verfügung gestellten Vermögens für den Erwerb des Baugrundstücks und welcher Teil für die Errichtung des Hauses aufgewendet werden sollte, beruhte ersichtlich auf keinen konkreten Erwägungen über die Zuordnung der damit geschaffenen Vermögenswerte, sodass es dem Grundsatz der Billigkeit entspricht, auch bei der Frage, inwieweit das von den Ehegatten eingebrachte bzw ihnen (von Dritten) geschenkte Vermögen im Wert der bebauten Liegenschaft noch vorhanden ist, nicht danach zu differenzieren, welcher Ehegatte mit welchen solchen Mitteln (formal) welchen „Bestandteil“ des einheitlichen Bauprojekts finanziert hat , wonach es nicht darauf ankommt, inwieweit bestimmte Zahlungen konkreten Bauleistungen zugeordnet werden können, sofern nur feststeht, dass damit der Erwerb und/oder die Errichtung des Hauses finanziert wurde). Würde man im vorliegenden Fall – wie die Vorinstanzen – danach unterscheiden, inwieweit mit den von den Ehegatten eingebrachten bzw ihnen von Dritten geschenkten Mitteln der (im Wert gestiegene) Baugrund oder die Errichtung des (im Wert gesunkenen) Hauses finanziert wurde, würde es von – von den Ehegatten typischerweise nicht bedachten – Zufälligkeiten abhängen, wessen Beitrag bei dessen wertverfolgender Berücksichtigung „aufgewertet“ und wessen Beitrag „abgewertet“ würde, was dem Grundsatz der Billigkeit widerspräche.