Beiträge von Verwandten zur Vermögensbildung
Werterhöhungen des Gebrauchsvermögens durch Leistungen von Verwandten eines Teiles sind, sofern nicht eine Widmung zugunsten beider Ehegatten erfolgte, bei der Aufteilung als Beitrag des Ehegatten, mit dem der Leistende verwandt ist, anzusehen.
Leistungen Dritter sind nur dann einem Ehegatten zuzurechnen, wenn eine Widmung zugunsten beider Ehegatten unterblieben ist.
Mangels einer entsprechenden Vereinbarung sind im Zweifel freiwillige und unentgeltliche Leistungen Dritter grundsätzlich als Zuwendungen zu gleichen Teilen an beiden Ehegatten anzusehen.
Der Umstand, daß Geldbeträge geschenkt waren, ist aber im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilung zu beachten.
Wenn keine deutliche Umwidmung (zur Anschaffung von ehelichen Gebrauchsvermögens) erfolgt ist, bleibt das aus geschenktem oder ererbten und somit ausgenommenen Geld angeschaffte Äquivalent unter der Voraussetzung, daß es klar abgrenzbar ist, von der Aufteilung ausgenommen.
Dass Leistungen Verwandter eines Teiles im Zweifel, d.h. ohne ausdrückliche Widmung, bei Scheitern der Ehe auch als Beitrag des anderen Teiles zu gelten hätten kann dem Sinn des Gesetzes nicht entsprechen.
Es hängt vom Rechtsgrund und Motiv der Leistungen Dritter ab, ob sie nur einem oder beiden Ehegatten zuzurechnen ist.
Der Grundsatz, Leistungen Dritter seien im Zweifel beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zuzurechnen, gilt nicht, wenn die Liegenschaft als Erbteil eines der Ehegatten bestimmt war.
Es widerspricht dem Wesen der iS der §§ 81 ff EheG zu treffenden Billigkeitsentscheidung, eine Ausgleichszahlung mathematisch genau zu berechnen. Diese Zuwendungen sind aber bei der Ermittlung des Aufteilungsschlüssels zu berücksichtigen.