Belastungs- und Veräußerungsverbote zwischen den Ehegatten
Im Falle des Bestehens eines Belastungsverbotes (§ 364c ABGB) ist die zwangsweise Pfandrechtsbegründung nur zulässig, wenn der Verbotsberechtigt zustimmt. Diese Zustimmung kann durch ein rechtskräftiges Urteil, wonach der Verbotsberechtigte der Exekutionsführung des betreibenden Gläubigers wegen bestimmter Forderungen zuzustimmen oder diese zu dulden hat, ersetzt werden. Ist der begünstigte (verbotsbegünstigte) Ehepartner der Gläubiger der Ausgleichszahlung ist die Anordnung des Pfandrechtes zulässig.
§ 364c ABGB ab 01.01.2010
ABGB § 364c
Ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechtes verpflichtet nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde.