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Seite angelegt am: 27.07.2008 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Bilder und Urheberrecht

Die Berufung einer Partei auf das Recht am eigenen Bild im Sinne des § 78 UrhG kann aber nicht schlechthin die Zuteilung von Fotos, die ihre Person zeigen, an die andere Partei verhindern. Welche Fotos der Partei zugeteilt werden dürfen, hängt nämlich ausschließlich davon ab, ob sie überhaupt Gegenstand der Aufteilung sind und bejahendenfalls, wie diese Aufteilung nach dem im § 83 Abs.1 EheG normierten Billigkeitsgrundsatz zu erfolgen hat. Tatsachenbehauptungen, welche zur Hintanhaltung einer die berechtigten Interessen einer Partei verletzenden Verwendung (§ 78 UrhG) es billig erscheinen ließen, dem Begehren des Antragstellers nicht stattzugeben, sind vorzubringen.