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Seite angelegt am: 31.07.2016 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Betriebskosten nach Stichtag bei Miteigentum

Letztlich kritisiert der Antragsgegner, dass der Umstand, dass er seit dem Auszug der Antragstellerin die Betriebskosten für die Liegenschaft alleine trägt, bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung nicht berücksichtigt worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die auf die Wohnungsberechtigte entfallenden anteiligen Betriebskosten (aufgezinst 2.300 EUR) als Abschlag vom Wert der Liegenschaft berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus ist es schon deshalb keineswegs unbillig, dass die formelle, aus dem Miteigentum der Antragstellerin resultierende Haftung für Lasten der Liegenschaft zu keiner Reduktion der Ausgleichszahlung führt, weil ihm seit dem Auszug der Antragstellerin die Nutzung des gesamten Objekts gemeinsam mit seiner Mutter alleine zukommt.