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Seite angelegt am: 06.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Bereicherungsrechtliche Ansprüche und Aufteilung

Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG stehen während aufrechter Ehe der Erhebung von Kondiktionsansprüchen zwischen Ehegatten aus zweckverfehlten Leistungen nicht entgegen. Die besonderen Aufteilungsgrundsätze der §§ 81 ff EheG sind auf solche Kondiktionsansprüche nicht sinngemäß anzuwenden.

In einem späteren Verfahren nach §§ 81 ff EheG ist der ersiegte Vermögensbestandteil oder unter den in § 91 Abs 1 EheG normierten Voraussetzungen der Wert des Fehlenden einzubeziehen.

Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG stehen während aufrechter Ehe der Erhebung von Kondiktionsansprüchen zwischen Ehegatten aus zweckverfehlten Leistungen nicht entgegen.

Von einem Ehegatten dem anderen erbrachte Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, können bei Zweckverfehlung (Scheidung) zurückgefordert werden.