Benützungsverhältnis - Eintritt in ein
Das Gericht kann gemäß § 87 (2) EheG anordnen, dass ein Ehegatte anstelle des anderen in ein obligatorisches Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis in Bezug auf die Ehewohnung allein fortsetzt. Durch die gerichtliche Anordnung kann daher nur die person des Berechtigten geändert, jedoch kein gänzlich neues Rechtsverhältnis gegenüber dem Dritten begründet werden.
§ 87 EheG ab 01.01.2010
EheG § 87
(1) Für die Ehewohnung kann das Gericht, wenn sie kraft Eigentums oder eines anderen dinglichen Rechtes eines oder beider Ehegatten benützt wird, die Übertragung des Eigentums oder des dinglichen Rechtes von einem auf den anderen Ehegatten oder die Begründung eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zugunsten eines Ehegatten anordnen. Die Übertragung des Eigentums oder eines dinglichen Rechts an einer Ehewohnung nach § 82 Abs. 2 können die Ehegatten durch Vereinbarung ausschließen.
(2) Sonst kann das Gericht ohne Rücksicht auf eine Regelung durch Vertrag oder Satzung anordnen, daß ein Ehegatte an Stelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrunde liegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt.