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Seite angelegt am: 30.01.2008 ; Letzte Bearbeitung: 30.04.2022

Wohnvorteil

Im Rahmen der nachehelichen Aufteilung ist auch jener Gebrauchsvorteil auszugleichen, den ein Ehegatte dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart. Ein solcher Gebrauchsvorteil kann nur im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilungsentscheidung berücksichtigt werden.

Kein Benützungsentgeltanspruch für Ehewohnung gegen Ehepartner

Dem Ehegatten, der die Ehewohnung allein gebraucht, ist kein Benützungsentgelt aufzuerlegen.