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Seite angelegt am: 06.05.2016 ; Letzte Bearbeitung: 02.08.2020

Bezifferung der begehrten Ausgleichszahlung

In § 9 AußStrG ist für das Verfahren außer Streitsachen dem Antragsteller die Erleichterung eingeräumt, dass der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen muss, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet (§ 9 Abs 1 AußStrG). Wird ausschließlich eine Geldleistung begehrt, ihre Höhe aber nicht bestimmt angegeben, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist zur ziffernmäßig bestimmten Angabe des Begehrens aufzufordern, sobald die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe zulassen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig (§ 9 Abs 2 AußStrG). Nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist ist ein ziffernmäßig nicht bestimmter Antrag zurückzuweisen, wobei der Antragsteller auf diese Rechtsfolge in der Aufforderung hinzuweisen ist (§ 9 Abs 3 AußStrG).

Der Gesetzgeber sah diese Regelung im Außerstreitgesetz 2003 deswegen vor, weil er sich der Problematik bewusst war, dass sich bei sogenannten Rechtsgestaltungs- oder Regelungsverfahren die Formulierung eines konkreten Begehrens schon der Natur der Sache nach schwierig gestaltet. Wenn es etwa um die billige Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gehe, werde eine Verfahrensgestaltung in der nur genau das Begehrte zugewiesen werden dürfe, den Bedürfnissen des spezifischen Verfahrenszwecks nicht gerecht. Für Geldleistungsbegehren erachtete er aber die mit der eingeschränkten Anforderung an die Bestimmtheit des Begehrens einhergehende Wirkung eines weiten Streitgegenstandsbegriffs, weil ja ein genaues Begehren zur Abgrenzung nicht mehr vorhanden ist, für nicht wünschenswert. Da aber etwa im Bereich des Unterhalts dem Unterhaltsberechtigten im Antragszeitpunkt oft die Kenntnis von den tatsächlichen, die Unterhaltshöhe maßgeblich beeinflussenden Umständen auf der Gegenseite fehlten, sei vorerst ein unbestimmtes Begehren zuzulassen. Es müsse aber im Laufe des Verfahrens einen Zeitpunkt geben, an dem die Verfahrensergebnisse die ziffernmäßige Konkretisierung ermöglichten. Es sollte hier die Vorgangsweise Platz greifen, dass dann, wenn das Entscheidungsorgan der Ansicht sei, dies sei bereits möglich, der Antragsteller zur Konkretisierung seines Begehrens aufzufordern wäre. Dieser sei dann verpflichtet, sein Begehren ziffernmäßig zu konkretisieren, damit darüber entschieden werden könne. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Partei und dem Entscheidungsorgan darüber, ob die Verfahrensergebnisse eine derartige Angabe schon zuließen, hätte die Partei die Angabe zu unterlassen. Das Entscheidungsorgan könne dies zum Anlass nehmen, seine Aufforderung zurückzunehmen und weitere Erhebungen zu pflegen oder aber es könne den ziffernmäßig nicht bestimmten Antrag zurückweisen. Dieser Zurückweisungsbeschluss sei dann im Rechtsmittelweg einer Bekämpfung und Überprüfung zugänglich.

Beim Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Rahmen des Aufteilungsverfahrens handelt es sich um keinen konkreten, der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belastung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen . Es genügt vorerst, die Zuweisung bestimmter Vermögensgegenstände und eine angemessene Ausgleichszahlung zu fordern oder im verfahrenseinleitenden Schriftsatz überhaupt nur die „Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens“ zu begehren.

Auch in Rechtsmitteln im Aufteilungsverfahren hat jedoch der Rechtsmittelwerber anzugeben, in welchem Umfang er die getroffene Entscheidung anficht und in welcher Weise er eine Abänderung anstrebt. Dabei sind die Anforderungen an den Revisionsrekurs deutlich strenger als an einen Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss nach § 47 Abs 3 AußStrG. Nur in dieser Norm wird angeordnet, dass im Zweifel der gesamte Beschluss als angefochten anzusehen sei. § 65 Abs 3 AußStrG ist § 506 ZPO und zu einem großen Teil auch § 467 ZPO nachgebildet, weshalb auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann. Dabei kann zwar der Umfang der Anfechtung auch unter Heranziehung des gesamten Vorbringens ermittelt werden. Insbesondere dann, wenn die angefochtene Entscheidung der Teilrechtskraft fähig ist, muss aber vom Rechtsmittelwerber verlangt werden, dass er deutlich angibt, wogegen er sich wendet und welche andere Entscheidung er anstrebt.