Zuständiges (Bezirks-) Gericht
Aufteilungen im Zuge einer einvernehmliche Ehescheidung werden durch den Scheidungsfolgenvergleich nach § 55a EheG geregelt. Es gibt daher dafür eigentlich kein eigenes "Verfahren (Zuständigkeit für Scheidungsverfahren).
Sachliche Zuständigkeit:
Zuständig für Aufteilungsverfahren ist immer ein Bezirksgericht (sogenannte Eigenzuständigkeit.
Örtliche Zuständigkeit:
Für Streitigkeiten in Eheangelegenheiten ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben.
Hat zur Zeit der Erhebung des Antrages keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des antragstellenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
Es kann aber auch die örtliche Zuständigkeit eines Bezirksgerichtes vereinbart werden. Eine derartige Zuständigkeitsvereinbarung muss schriftlich aufgesetzt und unterfertigt sein und dem Gericht mit dem Antrag bzw. der Klage vorgelegt werden.
Inländische Gerichtsbarkeit:
Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Abs. 1 genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Von der Frage der inländischen Gerichtsbarkeit ist aber immer streng zu unterscheiden, ob ein Urteil, ein Beschluss auch im Ausland anerkannt wird.