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Seite angelegt am: 03.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 11.08.2020

Berufstätigkeit des Vaters - kein Hindernis für Obsorgezuteilung

Die Berufsausübung durch den Vater allein kann keinen Grund bilden, ihm die Obsorge für das Kind auch nur teilweise zu versagen, auch wenn er einer dritten Pflegeperson bedarf.

Anmerkung: Angesichts von 250.000 alleinerziehenden Müttern und 40.000 alleinerziehenden Vätern, sollte dies inzwischen selbstverständlich sein.