Vertrauensperson für Minderjährige bei Einvernahme
Die als erheblich bezeichnete Frage, ob auch die Anwesenheit bestimmter Personen bei der Anhörung nach § 105 AußStrG einen Verfahrensmangel bilde, der auch in dritter Instanz noch aufzugreifen sei, stellt sich im vorliegenden Fall nicht:
Am 14. 2. 2022 erfolgte eine persönliche Anhörung des Minderjährigen nach § 105 AußStrG durch den Erstrichter in der Wohngemeinschaft. Aus dem Akteninhalt ergibt sich aber nicht, dass bei diesem Gespräch außer dem Richter und dem Minderjährigen noch jemand anwesend gewesen wäre. Der Richter hielt in seinem Aktenvermerk zwar fest, dass er die Situation im Anschluss mit einer Betreuerin besprochen habe. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass diese Person auch der Anhörung des Minderjährigen beiwohnte.
Am 12. 9. 2022 erfolgte neuerlich eine persönliche Anhörung durch den Erstrichter. Diesmal fand sie bei Gericht in Anwesenheit der WG-Bezugsbetreuerin des Minderjährigen statt. Dabei hielt der Erstrichter fest, dass der Minderjährige ausdrücklich wolle, dass er das Gespräch mit dem Pflegschaftsrichter in Anwesenheit der Mitarbeiterin der Wohngemeinschaft führe, die ihn zum Gerichtstermin gebracht habe. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass dies keinen relevanten Verfahrensmangel begründe, ist schon deshalb zumindest vertretbar, weil nach § 289b Abs 3 ZPO iVm § 35 AußStrG der Vernehmung einer minderjährigen Person eine Person ihres Vertrauens beizuziehen ist, soweit es in ihrem Interesse zweckmäßig ist.
§ 105 AußStrG ab 26.04.2017
Befragung Minderjähriger
AußStrG § 105
(1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, die Familiengerichtshilfe, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.
(2) Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.
§ 289b ZPO ab 01.06.2009
Vernehmung minderjähriger Personen
ZPO § 289b
(1) Ist die zu vernehmende Person minderjährig, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen von ihrer Vernehmung zur Gänze oder zu einzelnen Themenbereichen absehen, wenn durch die Vernehmung das Wohl der minderjährigen Person unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien gefährdet würde.
(2) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung auf die in § 289a Abs. 1 beschriebene Art und Weise, allenfalls auch durch einen geeigneten Sachverständigen, vornehmen lassen, wenn das Wohl der minderjährigen Person zwar nicht durch die Vernehmung an sich, jedoch unter Berücksichtigung ihrer geistigen Reife, des Gegenstands der Vernehmung und ihres Naheverhältnisses zu den Prozessparteien durch die Vernehmung in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter gefährdet würde.
(3) Der Vernehmung der minderjährigen Person ist, soweit es in ihrem Interesse zweckmäßig ist, eine Person ihres Vertrauens beizuziehen.
(4) Gegen die Entscheidung nach Abs. 1 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Gegen die Entscheidung nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 35 AußStrG ab 01.06.2009
AußStrG § 35 Soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung bei der Beweisaufnahme, über die Beweisaufnahme durch einen ersuchten oder beauftragten Richter, über die abgesonderte Vernehmung von Parteien oder Zeugen, über die Vernehmung minderjähriger Personen, über die Beweisaufnahme im Ausland und über die einzelnen Beweismittel mit Ausnahme der Bestimmungen über die Gemeinschaftlichkeit der Beweise, die Fortsetzung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme sowie die eidliche Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei sinngemäß anzuwenden.