Vereinbarungen über Obsorge und Kontaktrecht und pflegschaftsgerichtliche Genehmigung
Aus § 190 Abs. 2 ABGB, wonach vor Gericht geschlossene Vereinbarung über die Obsorge und die persönlichen Kontakte zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung bedürfen, folgt e contrario Hinweis in den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage, dass die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung in ihrer derzeitigen Form durch eine gerichtliche Missbrauchskontrolle ersetzt werden sollte, nicht richtig. Aus § 109 Abs. 1 AußStrG wonach das Gericht über Vereinbarungen der Eltern eine Niederschrift aufzunehmen hat, ist nicht abzuleiten, dass solche Regelungen einen Formzwang unterliegen und zwingend vor Gericht geschlossen werden müssen. Erzielen Eltern eine außergerichtliche Einigung über die Obsorge oder die Ausübung der persönlichen Kontakte bedarf diese allerdings zu ihrer Wirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung.
§ 109 AußStrG ab 01.02.2013
Vereinbarungen über Obsorge und persönliche Kontakte
AußStrG § 109 (1) Das Gericht hat über Vereinbarungen über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte eine Niederschrift aufzunehmen. Soweit dadurch der Verfahrensgegenstand inhaltlich erledigt wurde, ist das Verfahren ohne weiteres beendet.
(2) Das Gericht, das die Niederschrift aufgenommen hat, hat eine Ausfertigung der Niederschrift einer Vereinbarung nach Abs. 1 dem für die Entscheidung über die Obsorge oder über die persönlichen Kontakte zuständigen Gericht zu übermitteln.
(3) Der Standesbeamte hat das für die Entscheidung über die Obsorge zuständige Gericht unter Anschluss der Erklärungen der Eltern schriftlich über eine Bestimmung der Obsorge (§ 177 Abs. 2 ABGB) zu informieren.
§ 190 ABGB ab 01.02.2013
Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte und den Unterhalt
ABGB § 190 (1) Die Eltern haben bei Vereinbarungen über die Obsorge, die persönlichen Kontakte sowie die Betreuung des Kindes das Wohl des Kindes bestmöglich zu wahren.
(2) Die Bestimmung der Obsorge (§ 177 Abs. 2) und vor Gericht geschlossene Vereinbarungen nach Abs. 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung. Das Gericht hat die Bestimmung der Obsorge und Vereinbarungen der Eltern aber für unwirksam zu erklären und zugleich eine davon abweichende Anordnung zu treffen, wenn ansonsten das Kindeswohl gefährdet wäre.
(3) Vor Gericht geschlossene Vereinbarungen über die Höhe gesetzlicher Unterhaltsleistungen bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung und sind für den Unterhaltsverpflichteten verbindlich.