Seite angelegt am: 13.06.2009
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Letzte Bearbeitung:
13.06.2009
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für Obsorgeeingriffe
Grundsätzlich ist nur die Maßnahme zulässig, die ausreicht um die Sicherheit des Kindes zu gewährleistet, aber am wenigsten in das Obsorgerecht eingreift.