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Seite angelegt am: 13.06.2009 ; Letzte Bearbeitung: 13.06.2009

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz für Obsorgeeingriffe

Grundsätzlich ist nur die Maßnahme zulässig, die ausreicht um die Sicherheit des Kindes zu gewährleistet, aber am wenigsten in das Obsorgerecht eingreift.