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Seite angelegt am: 04.09.2021 ; Letzte Bearbeitung: 04.09.2021

Vorläufige Maßnahmen im Pflegschaftsverfahren - Bindungswirkung

Die Grundsätze für die Bindungswirkung gelten grundsätzlich auch für vorläufige Maßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG im Rahmen des Provisorialverfahrens.

Keine Bindung besteht dagegen für die ‑ einer vorläufigen Regelung nachfolgende ‑ abschließende Regelung des Kontaktrechts.