Seite angelegt am: 04.09.2021
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Letzte Bearbeitung:
04.09.2021
Vorläufige Maßnahmen im Pflegschaftsverfahren - Bindungswirkung
Die Grundsätze für die Bindungswirkung gelten grundsätzlich auch für vorläufige Maßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG im Rahmen des Provisorialverfahrens.
Keine Bindung besteht dagegen für die ‑ einer vorläufigen Regelung nachfolgende ‑ abschließende Regelung des Kontaktrechts.