Vereinbarungen über Obsorge rechtlich nicht möglich
Die Obsorge ist primär kein Recht, sondern eine von Verantwortung gegenüber Kindern getragene Aufgabe. Auf elterliche Pflege und Erziehungsbefugnisse kann ohne gerichtliche Genehmigung nicht verzichtet werden. Eine Betrauung mit der Obsorge besteht entweder schon ex lege (vgl § 177 ABGB) oder es bedarf hierfür eines Gerichtsbeschlusses. Gerade auch im - hier vorliegenden - Fall der Verhinderung des allein mit der Obsorge betrauten Elternteils hat das Gericht gemäß § 178 Abs 1 Satz 2 ABGB mit Beschluss zu entscheiden, wer mit der Obsorge zu betrauen ist. Vereinbarungen im Vorfeld eines Verhinderungsfalls darüber, wem die Obsorge nach Hinderung des Obsorgeberechtigten an ihrer Ausübung zukommen soll, sind daher nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Sie sind allenfalls vom Pflegschaftsgericht als Wünsche der Eltern iSd § 205 ABGB zu berücksichtigen.