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Seite angelegt am: 28.05.2023 ; Letzte Bearbeitung: 28.05.2023

Vorläufige Entziehung der Obsorge - Zurückhaltung geboten

Auch bei einer nur vorläufigen Entziehung der Obsorge ist äußerste Zurückhaltung geboten. Die Provisorialmaßnahme darf nicht aufgrund ungenügender Tatsachengrundlagen einschneidende Folgen auf die Lebenssituation des Kindes haben, die nur mehr schwer rückgängig zu machen sind.