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Seite angelegt am: 07.03.2021 ; Letzte Bearbeitung: 07.03.2021

Vorrangregeln bei Obsorgezuweisung bei notwendiger Entziehung

Der Jugendwohlfahrtsträger ist nur subsidiär zu Verwandten, anderen nahestehenden Personen oder sonst besonders geeigneten Personen mit der (Teil-)Obsorge zu betrauen. Die Eltern, Großeltern und Pflegeeltern haben nach § 145 ABGB Vorrang vor geeigneten Dritten iSd § 213 ABGB.

§ 178 ABGB verschafft den (bisher nicht obsorgeberechtigten) Elternteilen, den Großeltern und den Pflegeeltern eine geschützte Rechtsposition iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG und damit eine Parteistellung im Obsorgeverfahren.

Mit diesem Vorrang der leiblichen Eltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern wird auch dem Recht nach Art 8 MRK auf Schutz des Privat‑ und Familienlebens Rechnung getragen.

Wenn es dem Kindeswohl entspricht, kommt vorrangig auch die Belassung der gemeinsamen Obsorge - seit 1. 2. 2013 unabhängig vom Willen der Eltern - und die Unterbringung in einer Pflegefamilie (nötigenfalls unter gerichtlicher Ersetzung der ohne gerechtfertigte Gründe verweigerten Zustimmung eines Elternteils nach § 176 Abs 1 ABGB) oder die Entziehung der Obsorge bloß in einem Teilbereich in Betracht.