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Seite angelegt am: 29.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 11.06.2022

Tod des Obsorgeberechtigten

Gott sei Dank selten aber manchmal doch tritt die Frage auf, wer die Obsorge bekommt, wenn der Elternteil stirbt, der die Obsorge alleine hatte. Wenn beide Elternteile die Obsorge hatten, stellt sich das Problem nicht, weil der Überlebende ohnehin gesetzlich dann die Obsorge (alleine).

Gesetzlich ist zunächst kein Vorrang nach Verwandtschaftsgrad vorgesehen. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich.

Für Vorrang des Elternteiles gegenüber anderen Personen:

Ist ein ehelicher Elternteil, dem die Obsorge allein zukommt, im Sinne des § 145 ABGB betroffen, dann kommt bei der Entscheidung über die Obsorge bei annähernd gleichen Obsorgeverhältnissen bei den Großeltern und dem nicht betroffenen ehelichen Elternteil den ehelichen Eltern das Vorrecht zu.

Vorrang des geschiedenen ehelichen Elternteils, der die Obsorge nach § 177 ABGB verloren hat, vor den Großeltern des ehelichen Kindes dann, wenn das Kindeswohl beim Elternteil und bei den Großeltern annähernd gleicherweise gewährleistet ist.

Eine Obsorgezuteilung an den Stiefvater kommt angesichts der klaren Regelung des § 145 ABGB dann nicht in Frage, wenn die dort genannten Personen zur Übernahme der Obsorge des Kindes geeignet sind.

Kein Vorrang des Elternteiles gegenüber anderen Personen:

Stirbt die uneheliche Mutter, dann kommt bei der Entscheidung über die Obsorge dem unehelichen Vater kein Vorrecht vor den Großeltern zu. Entscheidend ist allein das Wohl des Kindes.

§ 178 ABGB ab 01.02.2013

Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils
ABGB § 178 (1) Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betraut. Ist in dieser Weise der Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).
(2) Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge nach Abs. 1 erster Satz übergegangen ist, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.
(3) Geht die Obsorge auf den anderen Elternteil über oder überträgt das Gericht die Obsorge, so sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung der Obsorge darauf bezieht, das Vermögen sowie sämtliche die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.

§ 145 ABGB bis 31.01.2013

ABGB § 145 (1) Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großenSchwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betraut. Ist in dieser Weise der Elternteil,der mit der Obsorge allein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob derandere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar(Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).
2) Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge nach Abs. 1erster Satz übergegangen ist, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.
(3) Geht die Obsorge auf den anderen Elternteil über oder überträgt das Gericht die Obsorge, so sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung der Obsorge darauf bezieht, das Vermögen sowie sämtliche die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweisezu übergeben.