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Seite angelegt am: 29.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 11.08.2020

Kein Vorrecht der Mutter bei Zuteilung der Obsorge

Nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht. Die Rechtsprechung belässt aber Kinder unter sieben Jahren bei gleicher Erziehungseignung (gleich guten Voraussetzungen) meistens den Müttern.

Ungeachtet dessen wird in zahlreichen Entscheidungen betont, dass kein Elternteil ein Vorrecht habe.

Eine interessante Untersuchung aus Deutschland (Autor F. Arntzen) aus 1700 Gutachten ergab, dass bei sehr strittigen Obsorgefällen bereits in 42% die Empfehlung für einen Verbleib beim Vater ausgesprochen wurde!

Besonders ein Kleinkind bedarf der mütterlichen Obsorge und nur besonders schwerwiegende Gründe können die Eignung der Mutter zur Pflege und Erziehung ihres Kindes in Frage stellen. Beisatz: Wenn der Minderjährige beim Vater durch eine oder wechselnde Tagesmutter betreut werden soll, ist zu prüfen, inwieweit diese Personen dem Minderjährigen die erforderliche Liebe, Pflege und Erziehung vermitteln können, die vergleichbar mit der durch die eigene leibliche Mutter ist.

Bei sonst annähernd gleichartigen Pflegeverhältnissen und Erziehungsverhältnissen ist aber doch der Betreuung von Kleinkindern der Mutter der Vorzug zu geben ist, weil Kleinkinder im allgemeinen der unersetzbaren mütterlichen Zuneigung, Gefühle und Wärme bedürfen und im erhöhten Maß auch noch körperlich betreut werden müssen (in diesem Fall 2 1/2 jähriges Kind).