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Seite angelegt am: 24.07.2007 ; Letzte Bearbeitung: 07.09.2020

Vorläufige Obsorgeübertragung

Durch vorläufige Maßnahmen soll nicht ohne zwingende Notwendigkeit der endgültigen Obsorgeentscheidung vorgegriffen werden.

Das Gericht kann bis zur endgültigen Entscheidung nach § 176 ABGB vorläufige dringende Maßnahmen treffen. Voraussetzung für eine vorläufige gerichtliche Maßnahme ist, dass die Belassung des Kindes in der bisherigen Umgebung eine solche Gefährdung für das Kind mit sich bringt, dass Sofortmaßnahmen in Form einer Änderung des bestehenden Zustandes dringend geboten erscheinen.

Wenn ständige, nach wenigen Tagen erfolgende Wechsel des Aufenthalts des Kindes bei einem der (getrennt lebenden) Elternteile bei einem knapp über vierjährigen Mädchen zu dessen starker Verunsicherung, zu fehlender Orientierung, zur psychischen Dauerbelastung und bereits zu psychosomatischen Reaktionen führen, ist eine vorläufige Obsorgeentscheidung zulässig.

§ 44 AußStrG ab 01.01.2005

Vorläufige Zuerkennung von Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit

AußStrG § 44
(1) Sofern es sich nicht um eine Personenstandssache handelt, kann das Gericht einem Beschluss vorläufig Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkennen, soweit es dies zur Vermeidung erheblicher Nachteile für eine Partei oder die Allgemeinheit für notwendig  erachtet. Die vorläufigen Beschlusswirkungen treten ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde, und wirken bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde. Die Entscheidung über die Zuerkennung kann geändert werden, insbesondere wenn einem Rekurswerber erheblichere Nachteile  drohen, die bei einem Erfolg seines Rekurses nicht beseitigt werden könnten. Für solche Entscheidungen ist nach der Vorlage des Rechtsmittels das Rechtsmittelgericht zuständig.
(2) Gegen Entscheidungen über die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.