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Einkommenssteuerbescheid und Unterhaltsbemessungsgrundlage

Beachten Sie bitte auch, dass der Einkommenssteuerbescheid in der Rechtssprechung nur als grobe Richtlinie eine Rolle spielt bzw. überhaupt formuliert ist, dass er als Grundlage für die UBGR ungeeignet sei, da unterhaltsrechtliche und steuerrechtliche Fragen oft auseinanderfallen. Wenn das Finanzamt Sonderausgaben und Werbungskosten anerkennt, so heißt das noch lange nicht, dass das Gericht diese auch als Minderung der Unterhaltsbemessungsgrundlage anerkennt.

Die Werte, die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend; Einkommensteuerbescheide für sich alleine sind daher nicht als Unterhaltsbemessungsgrundlage heranzuziehen. Die Steuerbemessungsgrundlage ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.