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Steuersplitting nach deutschem Recht

Im vorliegenden Fall lebt der Kindesvater in Deutschland und ist – anders als in dem der Entscheidung 8 Ob 51/16g zugrundeliegenden Sachverhalt – ausschließlich in Deutschland steuerpflichtig.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass auch nach deutschem Recht der aus einer neuen Ehe des Unterhaltspflichtigen resultierende Splittingvorteil sowohl bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder gemäß § 1610 Abs 1 BGB als auch bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne von § 1603 Abs 2 BGB zu berücksichtigen ist, soweit er auf seinem alleinigen Einkommen beruht. In der zitierten Entscheidung  hat der BGH auch dargelegt, dass der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe es nicht gebietet, den Splittingvorteil als zweckgebundenen Einkommensbestandteil bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt außer Acht zu lassen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlich gebotenen Außerachtlassung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe betreffe nur die Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs 1 Satz 1 BGB und die damit verbundene (verfassungsrechtliche) Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit einer geschiedenen mit einer neuen Ehe.
Der Splittingvorteil ist zwischen den Ehegatten nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist daher der Splittingvorteil im Verhältnis der Höhe der jeweils erzielten Einkommen der Ehegatten aufzuteilen.